Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs und Lieferbedingungen

1. Allgemein

1.1 Umfangreicher Service, gute Beratung, ein ausgewähltes Programm namhafter Hersteller, flexible Terminvereinbarungen, Ausgabe von lagergeführten Warenmustern, Verlässlichkeit in der Termingestaltung ..., dies sind nur einige der wichtigen Faktoren für dauerhafte, erfolgreiche Geschäftsverbindungen und eine hohe Kundenzufriedenheit.
Ein verbindliches Regelwerk mit Eingrenzungen, Erläuterungen, Konkretisierung, oder aber auch     abweichenden Verfahrenswegen oder Ergänzungen der gesetzlichen Bestimmungen ist ebenfalls ein unerlässliches Muss für alle Beteiligten. Nur so kann ein einheitlicher für alle Beteiligten verbindlicher Geschäftsauftritt erreicht werden, der die Besonderheiten unseres Handelsprogramms mit den Besonderheiten unserer Kunden in Einklang zu bringen versucht.
1.2 Allen Angeboten, Aufträgen und sonstigen Vereinbarungen sind unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde gelegt. Mit Auftragserteilung, Vertragsabschluss, Annahme der Lieferung oder Erhalt einer Auftragsbestätigung werden diese anerkannt.
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Abnehmers, Verarbeiters oder Lieferanten widersprechen wir ausdrücklich, es sei denn, wir haben diese durch eine schriftliche Bestätigung anerkannt.
1.4 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle dem ersten Geschäft folgenden weiteren Geschäfte oder Vereinbarungen.
1.5 Schriftlich von uns bestätigte, abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden (Abnehmers), Verarbeiters oder Lieferanten gelten nur einmalig für das jeweils schriftlich anerkannte Rechtsgeschäft, nicht jedoch für diesem Erstgeschäft folgende Geschäfte, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich festgelegt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ausschließlich maßgeblich sind die Preisabgaben und Konditionen in schriftlicher Form bzw. die schriftlicher Auftragsbestätigung. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, Warenausgabe oder Lieferung zustande. Aufträge, Abreden, Zusicherungen ... unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit immer einer der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Zusicherungen, die über den Inhalt der schriftlichen Bestätigung hinausgehen, sind gegenstandslos. Eventuelle Wareneigenschaften können nur in dem Umfang zugesichert werden, in welchem dies auch der Hersteller zusichert.   
2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, insbesondere auch Angaben unserer Vorlieferanten, gegebenenfalls auch von deren Vorlieferanten, sind nur verbindlich, wenn diese zwischen dem Abnehmer/Verarbeiter und uns ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Modellen/Mustern behalten wir uns das Alleineigentum und Urheberrecht vor.
2.3 Die Angebotspreise einzelner Angebotspositionen haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages entsprechend der angebotenen Mengen und Qualitäten. Bei Reduzierung dieser Mengen oder Qualitäten verliert das Angebot seine Gültigkeit.
2.4 Sollte nichts abweichendes vereinbart sein, gelten unsere Angebote für die Dauer von 6 Monaten.
2.5 Bei angeboten Lagerwaren behalten wir uns die Möglichkeit des Zwischenverkaufs ausdrücklich vor.
2.6 Mit Rücksicht auf die stetige Entwicklung im Bereich der Feuerstätten sind wir berechtigt, unter Wahrung angemessener Käuferinteressen, fortentwickelte Produkte, bzw. Produkte der Nachfolgegeneration anstelle der angebotenen Produkte zu liefern.  

3. Preise

3.1 Unsere Preise sind im Falle des Vorbehalts bei Angebotsabgabe oder Auftragsentgegennahme freibleibend. Die einzelnen Angebotspositionen werden in EURO netto zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in einer Gesamtsumme aller Angebotspositionen ausgewiesen. Die Preisauszeichnung in unserer Ausstellung erfolgt inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisstellung erfolgt ab Lager Wermelskirchen.
3.2 Die Quadratmeterpreise verstehen sich für die Stückzahl, die im Fachverband und in den statistischen Auswertungen sowie aus den Angaben der Hersteller allgemein für einen Quadratmeter zugrunde gelegt werden.
3.3 Stückpreise gelten für die jeweils zählbare Anzahl, ausgenommen von Werkstücken die sich aus verschiedenen Einzelteilen zusammensetzten. Hier gilt als Stückpreis der Preis des jeweiligen Werkstücks, dass eine Funktionseinheit bildet.

4. Sortierung

4.1 Die Erste Sortierung keramischer Erzeugnisse entspricht den DIN EN-Normen. An diese sind die üblichen, normalen Anforderungen hinsichtlich einwandfreier keramischer Scherben, Oberflächen und Glasurqualitäten zu stellen. Kleinere Mängel, geringfügige Abweichungen in Form, Farbe, Größe  und Kaliber der einzelnen Fliesen, Bordüren, Dekore und Rosonen ... sind durch die DIN EN-Norm gedeckt und zulässig, soweit sie bei sachgerechter Verarbeitung das Gesamtbild nicht ungebührlich beeinträchtigen.
4.2 Natursteine auch der Ersten Sortierung können Fossile bzw. mineralische Einlagerungen, Faltungen Linien und Farbschwankungen enthalten. Da es sich bei Naturmaterial zumeist auch um ein von Hand bzw. halbautomatisch gespaltetes Material handelt, können sich Maßtoleranzen ergeben, die kein Grund für eine Reklamation darstellen. Natursteinware ist immer Kommissionsware und deshalb vom Umtausch oder der Rückgabe ausgeschlossen.
4.3 Untersortierungen, Mindersortierungen oder andere Sortierungen die nicht der Ersten Sortierung entsprechen, können erkennbare Fehler enthalten. Die Einhaltung der Güteanforderungen entsprechend der DIN EN-Normen ist in diesem Fall nicht zwingend gegeben. Eine DIN EN-Normentsprechung ist ist daher nicht Voraussetzung für eine mängelfreie Erfüllung.

5.  Verzug, Unmöglichkeit

5.1 Unsere Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers/Käufers
5.2 Liefer- bzw. Ausgabefristangaben erfolgen, sollte nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich als fix vereinbart sein, freibleibend. Es wird deutlich auf die keramischen Eingenschaften des Produktes aus dem Naturrohstoff Ton oder dem Natursteinprodukt und die damit einhergehenden Besonderheiten im Herstellungsprozess und den möglichen Abweichungen von bemusterter Ware hingewiesen.
5.3 Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt stets die rechtzeitige und richtige Belieferung von unseren Vorlieferanten voraus.
5.4 Sollten wir im Falle Höherer Gewalt  und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Schäden durch Sturm und Feuer …) bei uns oder unseren Vorlieferanten an einer rechtzeitige Erfüllung gehindert sein, benachrichtigen wir den Auftraggeber/Käufer unverzüglich. Die Liefer- Ausgabefrist verlängert sich in angemessenem Umfang. Ergibt sich aus obigen Gegebenheiten eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Lieferung, so sind wir von der Lieferverpflichtung befreit. Bereits erfolgte Teillieferung gelten als selbständiges, eigenständiges Geschäft. Die noch ausstehenden Mengen rechtfertigen nicht die Verweigerung oder Minimierung der Bezahlung der bereits erfolgten Teillieferung.
5.5 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers/Käufers aus einem Leistungsverzug von uns oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen, ausgenommen sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6. Verpackung und Lagerkosten

6.1 Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung sind Kartonagen in unseren Preisen eingeschlossen. Europaletten werden zu Selbstkosten berechnet.
6.2 Die Kosten des Rücktransports, Rückversandes von Verpackungsmaterialien zu uns, gehen zu Lasten des Käufers.
6.3 Die Rücknahme von Pfandpaletten erfolgt unter Vorbehalt in Bezug auf Stückzahl und Wiedereinsatz- bzw. Gebrauchsfähigkeit. Bei frachtfreier Rücklieferung gebrauchsfähiger Pfandpaletten erfolgt eine Gutschrift. Der gutzuschreibende Betrag ist vermindert um unsere Serviceleistungen, die Umschlag, Abnutzung sowie Rücktransport der gelieferten Paletten zum Lieferwerk umfassen. Nur bei uns erworbene, wiederverwertbare Paletten können gutgeschrieben werden. Auf Anfrage erhalten sie eine Aufstellung über unsere Pfandbeträge und Serviceleistungen.
6.4 Das Verpackungsmaterial nehmen wir entsprechend der Verpackungsverordnung an.

7. Lieferung Gefahrenübergang

7.1 Leistungsort für die Lieferung ist die Verladestelle Lager Wermelskirchen.
7.2 Mit der Bereitstellung zur Verladung geht bei Selbstabholern die Gefahr auf den Abnehmer/Käufer über. Selbstabholer haben eine ordnungsgemäße Ladung und Ladungssicherung selbst herbeizuführen. Sie werden hierauf auf mehreren Tafeln im Bereich der Verladung und Ausstellung  hingewiesen. Die Selbstabholer tragen für die Vornahme der Beladung, die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges, und die richtige Beladung einschließlich der erforderlichen Landungssicherung die alleinige Verantwortung.  
7.3 Unabhängig davon wer die Versandkosten nach dem Vertrag zu tragen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel auf den Käufer über, sollte dieser eine Warenauslieferung beauftragt haben.
7.4 Mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über, sollte eine Verzögerung aus Gründen eintreten, die wir nicht zu vertreten haben.
7.5 Lieferung frei Baustelle oder Lager bedingen das Anliefern an einer mit Lastkraftwagen befahrbaren Straße ohne Entladung. Die Warenabladung hat der Käufer unverzüglich und fachgerecht vorzunehmen. Wartezeiten werden dem Käufer in den Fall berechnet, in welchem uns hieraus zusätzliche Kosten entstehen. Sollte eine Lieferung an eine andere als die vereinbarte Stelle erfolgen, hat der Verkäufer die Kosten zu tragen, die uns hierdurch entstehen.
7.6 Sollte der Käufer ein Verlassen der frei befahrbaren Straße anordnen, haftet dieser für anfallende Schäden, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er übernimmt die Haftung für alle Beschädigungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes.  
7.7 Der Käufer hat gegebenenfalls erforderliche behördliche oder nachbarschaftliche Genehmigungen zum Abstellen der Waren z.b. auf dem Gehweg, Hofeinfahrt usw. auf eigene Kosten zu besorgen.    

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Sollten nicht andere Vereinbarungen entgegenstehen, ist der Kaufpreis bei Warenausgabe am Lager Wermelskirchen fällig. Er kann am Standort in Bar oder durch Kartenzahlung nicht jedoch durch Kreditkarten beglichen werden.
8.2 Wir behalten uns die Annahme von Schecks und anderer erfüllungshalber dargereichter Papiere ausdrücklich vor.
8.3 Sofern kein gesondertes Zahlungsziel vereinbart wurde tritt der Zahlungsverzug spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt ein.  
8.4 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Rechnungserhaltes ist der Geldeingang bei uns.
8.5 Ab Eintritt des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz unabhängig von einem gegebenenfalls zusätzlich entstehenden Verzugsschaden berechnet.
8.6 Skonto-Vereinbarungen haben nur in dem Falle Gültigkeit, in welchem keine vorausgegangenen Rechnungen zur Zahlung offen stehen.
8.7 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises ist ausgeschlossen, es sei denn der Verkäufer hat diese Ansprüche schriftlich anerkannt oder die Gegenforderungen wurden rechtskräftig festgestellt.
8.8 Sollten vorstehenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden sind wir berechtigt, alle offenstehenden Forderungen sofort und in einer Summe fällig zu stellen. Dies gilt auch für gewährte Zahlungsstundungen. Gleiches gilt für die Fälle der Verschlechterung der Zahlungsweise eines gewerblichen Abnehmers uns oder anderen Gläubigern gegenüber oder wenn sich die Vermögensverhältnisse des gewerblichen Abnehmers verschlechtern.

9. Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Bei gewerblichen Abnehmern gilt dieser Eigentumsvorbehalt bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Zinsen und Kosten bedient wurden. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dabei auch auf eine gegebenenfalls weiterverkaufte Ware an einen Dritten.
9.2 Bei von Dritter Seite vorgenommen Pfändungen -auch nach Vermischung oder Verarbeitung- sowie bei jeder anderen von Dritter Seite ausgehenden Beeinträchtigung unserer Rechte an der Vorbehaltsware hat der Käufer bzw. Abnehmer uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
9.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Erzeugnisse. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer bzw. Abnehmer für uns vor, ohne dass uns dabei Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir, sofern die Vorbehaltsware nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten wird, stets Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu dem Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwerben wir bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen keinen Miteigentumsanteil, überträgt uns der Käufer bzw. Abnehmer bereits jetzt den nach dem vorstehenden Satz bestimmten Miteigentumsanteil. Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.
9.4 Ist der Auftraggeber bzw. Abnehmer seinerseits Handwerker oder Händler (Wiederverkäufer) so ist ihm widerruflich die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs gestattet. Jede andere Verfügung insbesondere eine Verpfändung, Sicherheitsabtretung oder Überlassung im Tauschwege, ist ihm nicht gestattet. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, sobald der Auftraggeber bzw. Abnehmer uns gegenüber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät oder er sonstige uns gegenüber bestehende Verpflichtungen, insbesondere aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt, verletzt.
9.5 Die Forderung aus der Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bzw. Abnehmer uns schon jetzt einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der uns ihm gegenüber zustehenden Forderungen mit dem Rang vor dem Rest ab. Hiermit nehmen wir diese Abtretung an. Der Auftraggeber bzw. Abnehmer ist verpflichtet uns auf Verlangen die Namen des Drittschuldner anzugeben. Für den Fall, dass die Lieferung vom Auftraggeber/Abnehmer zusammen mit uns nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Der Auftraggeber/Abnehmer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf der Lieferung widerruflich ermächtigt. Die Einzugsermächtigung erlischt ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Auftraggeber bzw. Abnehmer seine Zahlungen einstellt oder sobald er uns gegenüber mit seinen sonstigen Verpflichtungen in Verzug gerät. Das gleiche gilt im Falle eines Schecks- oder Wechselprotestes oder einer erfolgten Pfändung. Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber bzw. Abnehmer dem Drittschuldner die Abtretung unverzüglich anzuzeigen.
9.6 Der Auftraggeber bzw. Abnehmer hat an uns abgetretene, von ihm eingezogene Forderungen zur Abdeckung seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen sofort an uns zu überweisen. Bis zur Überweisung hat er diese Forderungen in seinen  Büchern als Fremdbestände für uns zu kennzeichnen und für uns treuhänderisch zu verwahren.
9.7 Die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten sind nach Wahl des Auftraggebers/Abnehmers auf sein Verlangen hin insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung unsererseits um 20 % übersteigt. Als Wert sind, sofern wir nicht einen niedrigen realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweisen, die Einkaufspreise des Abnehmers oder bei Verarbeitern der Vorbehaltsware, die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentümeranteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlages in Höhe von 20% wegen möglicher Mindererlöse.
9.8 Kommt der Auftraggeber bzw. Abnehmer uns gegenüber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder verletzt er eine, der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenen Pflichten, so sind wir vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Auftraggeber/Abnehmer abzuholen. Der Auftraggeber/Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. Des weiteren sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Auftraggeber/ Abnehmer Unternehmer ist, erfolgt eine Warenrücknahme nur sicherungshalber; es liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

10. Warenrücknahme

10.. Sonderanfertigungen oder Waren, welche nicht lagermäßig geführt, sondern vielmehr ausdrücklich im Kundenauftrag für diesen bestellt werden, können nicht zurückgenommen werden. Dies gilt vorbehaltlich der Bereitschaft des Zulieferers, die Ware freiwillig gegen Gutschrift zurückzunehmen.  
10.2 Bei nicht geschuldeter freiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Materialien werden nur Waren zurückgenommen, die sich in vollen, unbeschädigten Paketen, Kartons, Gebinden befindet. Voraussetzung ist dabei bei Fliesen, dass die Brandfarben bzw. Nuancen sich noch auf unserm Lager befinden und der Kauf nicht länger als acht Wochen zurückliegt.
10.3 Bei der freiwilligen Rücknahme haben wir Anspruch auf Ausgleich der infolge des Vertragsabschlusses getätigten Aufwendungen in Höhe von 20 % des vereinbarten Verkaufspreises ohne Abzüge als Pauschale. Den Abnehmern wird der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden sei.
10.4 Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug berechnen wir 20 % des Bestellpreises ohne Abzüge. Dem Abnehmern wird der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden sei. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
10.5 Fliesenreste, angebrochene Pakete oder Gebinde werden nicht zurückgenommen.

11. Annahmeverzug

11.1 Der Käufer kommt in Verzug, wenn er die von uns angebotene Ware nicht abnimmt. Während des Verzuges haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
11.2 Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht abnimmt.
11.3 Im Falle des Annahmeverzuges durch den Käufer sind wir berechtigt Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen, die wir für das erfolglose Angebot sowie die Aufbewahrung und Erhaltung der geschuldeten Waren machen mussten.
11.4 Sind Aufträge zum Abruf vereinbart, so hat die Abnahme durch den Käufer spätestens 6 Monate nach Auftragserteilung zu erfolgen. Eines erneuten Angebotes durch uns bedarf es hierzu nicht. Nach Ablauf der 6 Monate befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB .

12. Mängelhaftung

12.1 Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, übernehmen wir für die von uns gelieferten Fliesen der Ersten Sortierung die Gewähr dafür, dass diese den Merkmalen der DIN EN- Normen entsprechen. Muster und Proben geben nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware wieder. Im Hinblick auf die Besonderheiten der keramischen Herstellung können handelsübliche oder unerhebliche Abweichungen der gelieferten Ware sowie handelsüblicher Bruch und Schwund nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für geringfügige Abweichungen in Größe und Stärke der Fliesen sowie dafür, dass die Lieferungen in der Farbe ungleichmäßig ausfallen.
12.2 Bei Badmöbel-/Holzlieferung gilt die vorzeitige Benutzung bzw. Be- und/oder Verarbeitung/Aufbau /Einbau als Abnahme. Natürlicher Verschleiß oder Rissbildung und Verziehen des Holzes  sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Farbunterschiede, die besonders bei druck imprägnierten Hölzern und bei weiterer Farbbehandlung sowie bei Verarbeitung mit anderen Hölzern auftreten können. Wird eine Beanstandung anerkannt so behalten wir uns vor, Ersatz- oder Gutschrift zu leisten. Weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. Ausdrücklich wird verwiesen auf die der Ware beigelegten Pflege-, Gebrauchs-, und Aufbauanleitungen. Eine strickte Einhaltung sämtlicher darin enthaltener Bestimmungen ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung von etwaigen Gewährleistungsansprüchen. Für Eigenleistungen des Abnehmers/Kunden wird keine Gewähr übernommen.
12.3 Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat der Abnehmer die Ware und die Verpackung unverzüglich nach Abholung/Anlieferung zu überprüfen und alle erkennbaren oder offensichtlichen Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschausgaben/Falschlieferungen uns unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Abholung/Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung anzuzeigen und zu rügen. Unterlässt der Abnehmer diese Anzeige gilt die Ware als genehmigt und es können alle erkennbaren oder offensichtlichen Mängel usw. nicht mehr beanstandet werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung mittels eingeschriebenem Brief anzuzeigen. Im Falle einer verspäteten Anzeige und Rüge uns gegenüber gilt das Vorstehende entsprechend.
12.4 Bemängelte Ware ist vom Abnehmer bis zur endgültigen Klärung zur Vermeidung von Beschädigungen sachgerecht einzulagern und zu unserer oder zur Besichtigung durch den Hersteller bereit zu halten.
12.5 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung. Zum Vertragsrücktritt oder zur Kaufpreisminderung ist der Abnehmer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
12.6 Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Käufer unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, jedoch stehen dem Käufer/Abnehmer etwaige Schadenersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu.
12.7 Jede Gewährleistung entfällt, wenn der Abnehmer die Ware unsachgemäß lagert oder behandelt. Für Handhabungsmängel der gelieferten Waren beim Abnehmer übernehmen wir keine Gewähr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abnehmer nachweist, dass ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt oder Handhabungsmängel auf einen Mangel der gelieferten Ware zurückzuführen sind.
12.8 Keramische Erzeugnisse die als Bodenbeläge verwendet werden, unterliegen generell, wie alle Bodenbelagsstoffe, einem Verschleiß. Da dieser außerhalb unseres Einflussbereichs liegt, kann für daraus resultierendem Abrieb keine Gewähr geleistet werden. Wir übernehmen jedoch die Gewähr, dass die von uns in erster Sortierung gelieferten den angegebenen Verschleißklassen entsprechen.
12.9 Für etwaige Schadenersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüchen des Käufers/Abnehmers gelten nur die hie beschriebenen Bestimmungen, vorbehaltliche diesen entgegenstehenden gesetzliche, unabdingbare, zwingende Regelungen.
12.10 Soweit mit den vorstehenden Regelungen für die Anzeige nicht offensichtliche Mängel eine Ausschlussfrist oder eine Beschränkung der Mangelansprüche des Käufers/Abnehmers verbunden ist, gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

13. Sonstige Schadenersatzansprüche

13.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder unerlaubter Handlung, haften wir auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz, vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen, nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im letzten Fall ist unsere Haftung begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.
13.2 Die vorstehende Haftungsregelung gilt, soweit im Nachfolgenden nichts anderes geregelt ist, auch für Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung und Verzug. Bei Verzug oder Unmöglichkeit haften wir gegenüber Nichtkaufleuten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme. Ist der Verkauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, haften wir für Verzögerungsschäden die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen nur in Höhe von maximal 5 % des mit uns für die Lieferung vereinbarten Kaufpreises. Das gleiche gilt für unsere Haftung auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung.
13.3 Über die vorstehenden Regelungen hinaus ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
13.4 Die in den vorstehenden Regelungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder im Falle eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch uns.

14. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, das personenbezogene Daten unserer Vertragspartner zur Abwicklung der Vertragsbeziehungen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, übermittelt und, soweit erforderlich, verändert werden- sehen Sie hierzu auch unsere ausführliche Datenschutzerklärung

15. Anwendbares Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sowie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend. Die Anwendung des CISG Abkommens wird ausgeschlossen.
15.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis, auch für Scheck-, Wechsel-, und Urkundsprozesse ist sofern der Käufer/Abnehmer Kaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, unser Sitz, Wermelskirchen, bzw. das Land- und/oder Oberlandesgericht Köln.

16. Teilnichtigkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand ganz oder teilweise verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet an Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine Regelung zu vereinbaren, die soweit rechtlich möglich dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt bzw. was der Vertrags gestaltende bei Berücksichtigung der Lücke nach Sinn und Zweck der anderen Regelungen dieses Vertrages gewollt haben würde.